Rechtsanwalt Daniel Stebahne
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Drittschäden

Ansprüche hat nur der unmittelbar geschädigte Patient. Dritte haben keinen eigenen  Anspruch auf Ersatz der Schäden, die dadurch entstehen, dass auch Ihnen durch die fehlerhafte Behandlung ein Schaden entstanden ist. Davon unberührt bleiben Ansprüche aus übergegangenem Recht.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen:

  1. Schockschäden
    Ist aufgrund der fehlerhaften Behandlung der Tod des Patienten eingetreten, haben beispielsweise nahe Angehörige einen eigenen Schmerzensgeldanspruch. Voraussetzung ist jedoch, dass der nahe Angehörige aufgrund des Erlebten an einer Krankheit leidet, deren Krankheitswert nach Art und Schwere deutlich über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.
  2. Beerdigungskosten
    Die Beerdigungskosten hat nach dem bürgerlichen Gesetzbuch der Schädiger demjenigen zu ersetzen, der normalerweise für die Beerdigungskosten aufzukommen hat. Aber auch jemand der nicht verpflichtet war die Beerdigungskosten zu tragen, kann vom Schädiger sein Geld zurückverlangen.
  3. Unterhaltsschaden
    Zu ersetzen ist auch der Unterhaltsschaden. Ersatzberechtigt ist, wer zum Schädigungszeitpunkt einen Anspruch auf Unterhalt hatte.
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